AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der

Lothar A. Wolf Spezialmaschinen GmbH

für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtmaschinen 

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1)

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen der Lothar A. Wolf Spezialmaschinen GmbH (im Folgenden Lieferer genannt). Alle Angebote des Lieferers, alle Verträge mit dem Lieferer und alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(2)

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Bestellers annimmt. Gleichermaßen wird der Lieferer nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

(3)

Etwaige Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur vereinbart, wenn und soweit der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

(4)

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Besteller den Lieferer in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht, wenn der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)

Alle Angebote des Lieferers bleiben frei und sind unverbindlich. Die Annahme der-artiger Angebote durch den Besteller und sämtliche Bestellungen binden den Lieferer vertraglich nur, wenn und soweit der Lieferer den Auftrag nach Inhalt, Art und Umfang schriftlich oder fernschriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung des Lieferers). Dasselbe gilt für etwaige Ergänzungen, Änderungen, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der zu liefernden Sachen (Liefersache) und/ oder für Nebenabreden.

(2)

Der Besteller wird Abweichungen seiner Bestellung besonders hervorheben, sofern die Bestellung von den Vorschlägen oder dem Angebot des Lieferers abweicht. Ferner muss der Besteller den Lieferer vor Vertragsabschluss darauf hinweisen, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Besteller von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder eine ungewöhnliche Schadenshöhe verbunden sein können.

(3)

Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter des Lieferers aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers wirksam. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann auch auf dem zugleich als Lieferschein dienenden Dokument formuliert werden. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten des Lieferers oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Bestellers auf den Abschluss des Vertrages.

(4)

Die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhalts maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Bestellers entspricht. Besondere Wünsche des Bestellers, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Bestellers, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Besteller schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung des Lieferers nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Bestellers entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens 7 Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung dem Besteller zugegangen ist, bei dem Lieferer eingeht.

(5)

Sämtliche Mitarbeiter, Handelsvertreter und Vertriebsmittler des Lieferers sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen. Etwaige Zusagen (u.a. auch die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Liefersache), sonstige Zusicherungen und/ oder Absprachen eines Mitarbeiters des Lieferers und/ oder beauftragten Handelsvertreters bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, andernfalls binden sie den Lieferer nicht. 

§ 3 Pläne, Unterlagen, Liefersache

(1)

Die mit dem Angebot, auf andere Weise und/ oder mit der Auftragsbestätigung überreichten Unterlagen wie Muster, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte der Liefersache dar. Sie binden den Lieferer nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2)

An allen Mustern, Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher oder nicht körperlicher Art (auch in elektronischer Form) behält sich der Lieferer die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Führt ein Angebot nicht zum Vertrage, hat der Besteller alle übergebenen/ übermittelten Unterlagen und schriftlichen Informationen zurückzugeben.

(3)

Der Besteller steht dafür ein, dass die von ihm vorgelegten Pläne oder Zeichnungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Lieferer ist zur Überprüfung nicht verpflichtet. Im Falle eines Rückgriffes hat der Besteller den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4)

Der Lieferer hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum daran zu übertragen. Der Lieferer ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist der Lieferer nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten. Schutzvorrichtungen gehören zur Liefersache, soweit sie in Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben sind; im Übrigen werden sie nur nach besonderer Vereinbarung geliefert.

(5)

Der Lieferer ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen. Zudem ist der Lieferer nicht verpflichtet, dem Besteller gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Besteller oder von Dritten zurückzunehmen. 

§ 4 Preis und Zahlung

(1)

Der Kaufpreis ist zu dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und – falls ein solcher nicht vereinbart ist – entsprechend § 4 (2) zur Zahlung fällig und von dem Besteller zu zahlen. Der mit der Auftragsbestätigung vereinbarte Kaufpreis gilt mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk einschließlich des Verladens im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet wird, sowie ausschließlich Fracht, Versicherung, Entladung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe des am Tag der Entstehung der Steuer geltenden Steuersatzes wird gesondert berechnet und ist von dem Besteller zusätzlich zu entrichten, den Zoll trägt ebenfalls der Besteller.

(2)

Mangels besonderer Vereinbarung sind die Zahlungen in EURO bzw. in der jeweils geltenden Währung in bar oder durch Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:

(2.1)

Bei Lieferung von neuen Maschinen und Anlagen:

50 % nach Zugang der Auftragsbestätigung,

45 % bei Meldung der Versandbereitschaft,

5 % einen Monat nach Datum der Rechnung.

(2.2)

Der Kaufpreis für Gebrauchtmaschinen ist sofort vor Verladung fällig und zahlbar.

(2.3)

Für Ersatzteile sowie für Montagen gilt:

Zahlung vierzehn Tage nach Erhalt der Rechnung.

(3)

Zahlt der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer (2)) nicht, so ist der Zahlbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Leistet der Besteller nicht, obwohl ihm eine Aufforderung zur Zahlung binnen vierzehn Tagen gesetzt worden ist, so wird die gesamte Restschuld fällig. Der Lieferer behält sich weitergehende Rechte vor.

(4)

Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Diskont, Steuern und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(5)

Der Lieferer kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Besteller kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

(6)

Gesetzliche Rechte des Bestellers zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Lieferers werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Bestellers begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

(7)

Gesetzliche Rechte des Bestellers zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferer aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Bestellers wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.

(8)

Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzuge oder muß der Lieferer aufgrund eines Umstandes vor Verzug befürchten, Zahlungen oder andere Leistungen des Bestellers nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erhalten, so kann der Lieferer eine ihm obliegende Leistung verweigern, bis entweder der Preis vollständig gezahlt oder Sicherheit geleistet worden ist. Wird weder bezahlt noch Sicherheit geleistet, kann der Lieferer erst nach Ablauf einer angemessenen Frist -sofern die Frist gesetzlich nicht entbehrlich ist-, die in der Regel auf 14 Tage bemessen wird, vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(9)

Ist die Gefahr an der Liefersache auf den Besteller übergegangen, bevor die geschuldete Vergütung vollständig bezahlt ist, ist der Besteller verpflichtet, die Lieferung unverzüglich bis zur restlosen Zahlung zugunsten des Lieferers auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und dem Lieferer den Versicherungsschein zu übergeben. Kommt der Besteller mit dieser Verpflichtung, insbesondere der Übergabe des Versicherungsscheines, in Verzug, kann der Lieferer die Versicherung auf Kosten des Bestellers abschließen. Ansprüche gegen die Versicherung werden für einen Schadensfall schon jetzt von dem Besteller an den Lieferer abgetreten, der die Abtretung annimmt.

(10)

Sofern sich zwischen Auftragsbestätigung und vereinbartem Liefertermin nach mehr als vier Monaten die Preise für Material, Lohn und Gehalt verändern, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis für die Liefersache entsprechend zu erhöhen bzw. zu verringern. 

§ 5 Lieferzeit

(1)

Soweit der Lieferer Lieferfristen in der Auftragsbestätigung bestätigt, beginnt die Frist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beigebracht, seine sonstigen Vertragspflichten erfüllt hat und die vereinbarte Anzahlung beim Lieferer eingegangen ist.

(2)

Der Einhalt der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollten sich Verzögerungen abzeichnen, wird der Lieferer den Besteller sobald als möglich unterrichten.

(3)

Der Lieferer ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Besteller von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Lieferzeit durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflusses des Lieferers und/ oder eines Unterlieferers liegen, nicht eingehalten wird. Wird die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, ist der Lieferer wegen des noch nicht erfüllten Teiles zum Rücktritte berechtigt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Umstände wird der Lieferer dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

(4)

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift bzw. an der Niederlassung in Bad Salzuflen zur Abholung durch den Besteller bereit gestellt wird.

(5)

Übernimmt der Besteller die Lieferung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkte, hat der Besteller gleichwohl zu den vereinbarten Terminen zu zahlen. Der Lieferer wird die Liefersache auf Kosten und Gefahr des Bestellers hinterlegen, in eigener Verwahrung behalten oder verwahren lassen und zu Lasten des Bestellers die erforderlichen Versicherungen abschließen. Bei Einlagerung im Werke des Lieferers werden die marktüblichen Lagerkosten berechnet. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt. Der Lieferer ist auch berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf und nach Androhung des Selbsthilfeverkaufs den Liefergegenstand öffentlich zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. . Ferner ist der Lieferer berechtigt, den Besteller mit angemessen verlängerter Frist entsprechend der vereinbarten Lieferzeit neu zu beliefern. 

§ 6 Gefahrübergang und Übernahme

(1)

Unabhängig davon, ob die Ware durch den Lieferer befördert wird, durch den Besteller selbst oder Dritte erfolgt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald mit der Verladung des Liefergegenstandes bzw. der Lieferteile begonnen wurde oder der Besteller seiner Pflicht zur Abnahme der Ware innerhalb von zwei Wochen ab Meldung der Versandbereitschaft nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers. Verzögert sich oder unterbleibt die Verladung infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Vereinbarung von Klausel wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen bleibt es bei den in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffenen Regelungen.

(2)

Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers versichert der Lieferer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und/ oder Transportschäden sowie andere versicherbare Risiken. Diese Versicherungen sind Angelegenheit des Bestellers.

(3)

Ausgelieferte Sachen sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 11 und 12 entgegenzunehmen.

(4)

Der Lieferer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sie für den Besteller zumutbar sind, und gesondert zu berechnen.

(5)

Abnahmeprüfungen, die mit dem Lieferer nicht vereinbart sind, binden den Lieferer nicht und gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)

Die Liefersache bleibt Eigentum des Lieferers, bis sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, aus welchem Rechtsgrund auch immer, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen des Lieferers gegen den Besteller vollständig ausgeglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die offene Saldoforderung.

(2)

Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferer als Hersteller. Erlischt das Eigentum des Bestellers durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum/ Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen bzw. neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht.

Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers tritt der Besteller auch die Forderungen an den Lieferer ab, die durch Verbindung der Liefersache mit einem Grundstücke gegen Dritte erwachsen.

(3)

Der Besteller verwahrt das Eigentum/ Miteigentum des Lieferers unentgeltlich, pfleglich und sorgfältig und treuhänderisch für den Lieferer.

(4)

Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefersache nur mit der Genehmigung des Lieferers veräußern. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an den Lieferer ab. Der Lieferer ist berechtigt, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern anzuzeigen. Nimmt der Besteller die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretungen an.

(5)

Bei Pfändungen Dritter in die Liefersache oder bei sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechtes, bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Liefersache hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

(6)

Der Lieferer ist berechtigt, die Liefersache auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend, bis zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluss dieser Versicherungen nachweist.

(7)

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, dem Besteller das Recht zum Besitz zu entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herauszuverlangen. Der Lieferer ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer ebenfalls berechtigt, dem Besteller das Recht zum Besitz zu entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt heraus zu verlangen.

Im Falle des Vertragsrücktritts ist der Lieferer berechtigt, die Liefersache freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen.

(8)

Der Lieferer verpflichtet sich im Rahmen eines Kontokorrentvorbehaltes, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Auswahl insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der Ware die Summe der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

§ 8 Montage

Für die Montage gelten – neben diesen Bedingungen – die vorrangigen Montagebedingungen des Lieferers. 

§ 9 Gewährleistung für neue Maschinen

Der Lieferer gewährleistet Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln bei Gefahrübergang im Rahmen zunächst der Vereinbarungen, alsdann dieser Bedingungen, nachrangig der gesetzlichen Regelungen wie folgt: 

Sachmängel

(1)

Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Lieferers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Besteller nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel.

(2)

Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer, fehlerhafter oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung, natürlicher Abnutzung und übermäßiger Beanspruchung, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, bei Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, bei ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind.

(3)

Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.

(4)

Der Besteller hat jede einzelne Lieferung am Lieferort unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art und auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften zu untersuchen und jede Abweichung unverzüglich (§ 377 HGB), spätestens in der Frist von zwei Wochen schriftlich (auch durch Fax/ e-mail) unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar gegenüber dem Lieferer zu rügen; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge beim Lieferer innerhalb der üblichen Geschäftszeit. Zeigt sich ein Mangel später, so hat der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(5)

Bei fristgemäßer und berechtigter Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist kann der Besteller die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen des Lieferers bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Bestellers oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Besteller Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(6)

Soweit dem Besteller nach den Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, beseitigt der Lieferer den Mangel im Wege der Nacherfüllung. Der Lieferer entscheidet, ob ein beanstandeter Mangel an Ort und Stelle überprüft und beseitigt wird, ob die Liefersache oder der beanstandete Teil dieser Sache zur Überprüfung bzw. Mangelbeseitigung in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zurückzusenden ist, wozu sich der Besteller verpflichtet, oder ob eine mangelfreie Sache ganz oder in Teilen neu geliefert wird. Ausgetauschte Teile fallen in das Eigentum des Lieferers.

Der Besteller hat dem Lieferer – möglichst nach Verständigung – die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung/ Ersatzlieferung zu geben, die nach dessen billigem Ermessen notwendig sind; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für alle etwa entstehenden Folgen frei.

Sofern der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung des Lieferers an der Liefersache Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, wird eine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Die Pflicht des Lieferers zur Gewährleistung ist auf den ursprünglichen Besteller beschränkt und nicht abtretbar. Sie wird zugleich ausgeschlossen, falls Mängel auftreten, die auf falsche oder mangelhafte Unterlagen und/oder Informationen des Bestellers zurückgehen.

(7)

Bei berechtigter Beanstandung trägt der Lieferer die Kosten der Nachbesserung/ Ersatzlieferung/ des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten eines Aus-/ Um-/ Einbaues sowie die Kosten der von ihm eingesetzten Monteure und Hilfskräfte, soweit nicht nach Lage des Einzelfalles billigerweise eine Beteiligung des Bestellers an diesen Kosten verlangt werden kann.

(8)

Der Lieferer ist auch berechtigt, eine von ihm gelieferte Sache zurückzunehmen. Im Falle der Rücknahme sind die Ansprüche des Bestellers auf Rückzahlung der von ihm für diese Sache geleisteten Zahlungen beschränkt, bei An- oder Teilzahlungen auf Rückzahlung dieser Beträge. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer bestehen nicht. Darüber hinaus kann der Lieferer eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen verweigern.

(9)

Bei Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens, ihrer Unmöglichkeit oder ihrer Unzumutbarkeit kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von diesem Vertrage zurücktreten. , Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, kann der Besteller den Vertragspreis lediglich mindern. Im Falle des Rücktrittes haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige Verhalten.

 

Rechtsmängel

(10)

Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Lieferers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Besteller nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist oder Rechte Dritter verletzt. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte registriert und veröffentlicht sind und in Deutschland bestehen.

Verletzt die Benutzung der Liefersache gewerbliche Schutz- und/oder Urheberrechte Dritter, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Liefersache in einer für den Besteller zumutbaren Weise verändern, so dass eine Schutzrechtsverletzung ausscheidet. Dies gilt nur dann, wenn

sich das Schutz- bzw. Urheberrecht nicht im Eigentume des Bestellers oder eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden oder mit ihm verbundenen Unternehmens steht oder stand,

der Besteller den Lieferer unverzüglich von etwaigen geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfange bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und dem Lieferer die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten werden,

das angeblich verletzte Schutzrecht entweder vom europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung, einem Verhalten oder Unterlassen des Bestellers beruht und/oder

die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Besteller die Liefersache eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Im Übrigen gelten die unter § 9 (2) bis (9) genannten Regelungen.

 

§ 10 Gewährleistung für gebrauchte Maschinen

(1)

Gebrauchte Maschinen und Anlagen werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung, wie sie stehen und liegen, verkauft, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz nach § 12 und Aufwendungsersatz.

Etwaige erforderliche Schutzeinrichtungen, mit denen die Maschine/ Anlage nicht versehen ist, hat der Besteller auf eigene Kosten anzubringen.

(2)

Übernimmt der Lieferer aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung eine Gewähr für gebrauchte Maschinen, so wird die Gewähr auf die von dem Lieferer an der Maschine ausgeführten Arbeiten beschränkt, wie z.B. Überholen der Maschine und/ oder Austausch von Teilen. Für den Einbau von Teilen werden nach Wahl des Lieferers Neu- oder Gebrauchtteile verwandt. Eine Haftung für Werkstoffmängel oder für Ermüdungs- und/ oder Abnutzungserscheinungen von Werkstoffen, Werkzeugen oder Werkzeugteilen der gebrauchten Maschinen/ Anlagen, die bei der Überholung nicht festzustellen waren, scheidet aus.

Im Übrigen gelten im Rahmen der Übernahme einer Gewähr die Regelungen des § 9 für neue Maschinen sinngemäß. 

§ 11 Rücktritt

(1)

Der Besteller ist unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn dem Lieferer seine ihm obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, der Lieferer mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von dem Lieferer zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an den Lieferer gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Besteller hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar gegenüber dem Lieferer zu erklären.

(2)

Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist der Lieferer berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird, wenn der Besteller ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber dem Lieferer oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Besteller nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von dem Lieferer nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn der Lieferer unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn dem Lieferer die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind. 

§ 12 Sonstige Haftung des Lieferers, Schadensersatz

(1)

Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche lediglich die Regelungen in den §§ 8 – 12, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine weitergehende Haftung des Lieferers begründen.

(2)

Der Lieferer haftet gegenüber dem Käufer auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt,

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

d) bei Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantien,

e) nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.

§ 13 Verjährung

Alle etwaigen Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der Liefersache, aus welchen Rechtsgründen sie auch immer abgeleitet werden mögen, verjähren spätestens in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz.

§ 14 Softwarenutzung

Soweit in dem Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Der Lieferer überläßt sie zur Verwendung auf der dafür bestimmten Liefersache. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfange (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an Software und Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

§ 15 Sonstiges

(1)

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller werden von dem Lieferer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

(2)

Der Besteller wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und den Lieferer unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten. 

§ 16 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Verwendung

(1)

Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist Bad Salzuflen.

(2)

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)

Bei allen unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnisse ergeben, und zwar auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist das AG Lemgo/ LG Detmold zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Lieferers befindet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. 


Bad Salzuflen, im Februar 2012